Elektronischer Agrarantrag in Sachsen-Anhalt (ELAISA)
Oft gestellte Fragen - FAQ

Nr.
Datum der Bekanntgabe
Inhalt
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15.10.2024
Frage: Welche Anpassungen sind mit den Updates 2.56 und 2.57 umgesetzt?
Antwort: Unter den Anlagen zum Auszahlungsantrag AUKM wurden die Dokumente Öko-Kontrollerklärung und Erläuterung Öko-Kontrollerklärung eingestellt.
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20.9.2024
Frage: Ist nach der Antragsfrist des ELER-Antrages 2025 im Förderprogramm mehrjährige Blühstreifen / mehrjährige Blühflächen (FP 8104/6506) noch ein Wechsel der Lage von beantragten Blühflächen/ Blühstreifen möglich und wie ist dies dem ALFF mitzuteilen?
Antwort: Grundsätzlich ist ein Wechsel von Blühstreifen/-flächen (auch nach dem 30.09.24) möglich wenn der zur Antragsfrist beantragte Flächenumfang im FP 8104/6506 nicht überschritten wird. Kommt es durch den Wechsel zu einer geringeren Bewilligungsfläche, ist dies unproblematisch. Der Antragsteller reicht über das Agrarantragsprogramm profil inet eine neue Version des ELER-FN ein.
Zusätzlich reicht der Antragsteller eine Erklärung ein (per Mail, Postweg), aus der im Einzelnen eindeutig hervorgeht, durch welche Schläge die entfallenen Flächen ersetzt werden.

Frage: Dürfen die AUKM-Blühstreifen/-flächen auf einem Schlag angelegt werden, bei dem auf dem Restschlag ÖR 1a oder GLÖZ 8 (als freiwillige Konditionalitätenbrache) gemeldet wird? Ist zusätzlich noch die ÖR1b auf der Gesamtparzelle möglich?
Antwort: Soweit die einzelnen Teilflächen klar voneinander abgrenzbar sind, kann der Restschlag der Parzelle als GLÖZ 8- bzw. ÖR1a-Brache genutzt werden. Es ist auch möglich, zusätzlich einen ÖR1b-Blühstreifen anzulegen. Der Antragsteller trägt das Risiko einer nicht vorzufindenden Abgrenzung der einzelnen Flächen mit unterschiedlichen Nutzcodes. Bei der Berechnung der GLÖZ 8-Verpflichtung und der Prämienfläche für die ÖR1a-Brache werden AUKM-Blühstreifen/-flächen nicht mitberücksichtigt. Sie schließen sich auf ein und derselben Fläche aus.

Frage: Befindet sich ein AUKM-Blühstreifen im letzten Jahr der Verpflichtung, darf dieser erst nach dem 15.10. einer neuen Nutzung unterzogen werden (Kultur oder erneuter Blühstreifen)? Wie verhält es sich auf GLÖZ 8-Flächen? Darf die GLÖZ 8-Fläche schon ab 1.9. für die Vorbereitung und Anlage eines Blühstreifens wieder in Bewirtschaftung genommen werden? (Hintergrund: Blühstreifen keine Kultur, die im Folgejahr zur Ernte kommt)?
Antwort: Wenn ein Antragsteller ab 1.9. 2024 auf einer GLÖZ 8- oder ÖR1a-Brache keine Winterkultur, sondern eine Blühmischung einsät, gilt das als Erneuerung einer bereits vorhandenen Brache. Die Fläche zählt bis 31.12.2024 als GLÖZ8- oder ÖR1a-Brache. Eine ÖR1b-Brache darf ab 1.9.2024 mit einer Winterkultur bestellt werden, wenn sie bis zum 1.5.2023 angelegt wurde. Nach dem 15.5. darf generell keine Neuansaat einer Blühmischung erfolgen, es sei denn zum Zwecke der Nachsaat, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist. Das bedeutet, dass im Herbst 2024 keine Nachsaat mehr erfolgen kann. Die ÖR1b, die erstmals 2023 beantragt wurde, muss bis zum 31.12.2024 bestehen bleiben.
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09.09.2024
Frage: Welche Anpassungen sind mit dem Update 2.55 umgesetzt?
Antwort: Mit dem Update 2.55 erfolgte die Anpassung des Dokumentes „Verpflichtungserklärung PSA“. Die Einreichbarkeit wurde auf den 01.11.2024 bis 15.11.2024 geändert.
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22.8.2024
Frage: Welche Anpassungen sind mit dem Update 2.54 umgesetzt?
Antwort:Mit der Installation des Updates 2.54 wurde im Nutzungsnachweis (NN) die neue Funktionalität „Sprung ins GIS“ ausgeliefert. Der NN wurde dafür um die Spalte „GIS“ erweitert. Diese enthält den „Sprung ins GIS-Button“. Damit haben Sie die Möglichkeit, nach anwählen einer GP in der Tabelle „Gesamtparzellen“ oder einer Teilfläche in der Tabelle „Teilflächen“ und dem anschließenden Klick auf den Button „Sprung ins GIS“ die GIS-Ansicht zu ihrer ausgewählten Fläche automatisch zu öffnen.
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7.8.2024
Frage: Welche Anpassungen sind mit dem Update 2.53 umgesetzt?
Antwort: Mit dem Update 2.53 erfolgte die Anpassung der „Bescheinigung Förderfähigkeit Öko-Regelungen“, da bisher unter bestimmten Bedingungen nicht alle ÖR 6 und/oder ÖR 7 Flächen in das Dokument vorgetragen wurden. Sofern Sie die Bescheinigung bereits im ALFF einreichten, prüfen Sie bitte, ob alle notwendigen Flächen im eingereichten Dokument vorliegen. Falls nicht, muss eine neue Version angelegt werden, damit auch die fehlenden Flächen vom Landkreis geprüft und bewertet und von Ihnen eingereicht werden können. Sofern Sie das Dokument noch nicht beim ALFF einreichten, sollten Sie ebenfalls prüfen, ob neue nicht vom LK bewertete Flächen vorhanden sind, bevor es eingereicht wird.
Mit dem Update 2.53 steht im GIS die neue Ebene "Kulisse SPA/Vogelschutzgebiet" zur Verfügung.
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22.7.2024
Frage: Ist das Entfernen/Setzen des GLÖZ-8-Kennzeichens „67“ für Zwischenfrüchte/Untersaaten im Geografischen Flächennachweis nach dem 31. Mai möglich und zulässig, wenn sich meine Anbauentscheidung für Zwischenfrüchte ändert?
Antwort: Ja, das ist möglich. Wird das Kennzeichen neu gesetzt, ist wesentlich, dass ein Bestand der Zwischenfrucht/Untersaat nach guter fachlicher Praxis auf der Fläche etabliert und bis zum 31. Dezember tatsächlich vorhanden sein muss. Die Bedingungen für Anrechenbarkeit (Etablierung nach guter fachlicher Praxis, Standzeit bis 31.12, keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) müssen aber während der gesamten Anbauphase der Zwischenfrucht eingehalten werden. Sollte sich durch das neu gesetzte Kennzeichen die anrechenbare nichtproduktive Fläche für GLÖZ 8 vergrößern, so ist dies unschädlich. Beim Entfernen des Kennzeichens sollte die Einhaltung des Mindestanteils an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen für GLÖZ 8 überprüft werden. Angaben hierzu finden Sie im ÖR-Kondi-Rechner. Bitte beachten Sie das der ÖR-Kondirechner hierzu aktualisiert werden muss. Enddatum für das Entfernen/Setzen der GLÖZ-8-Kennzeichen ist der 30. September.
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21.6.2024
Frage: Welche Folgen hat es, wenn Flächen überschwemmt oder so stark wassergesättigt sind, dass die Erstmahd als Teil der FNL-Verpflichtung durch die fehlende Befahrbarkeit nicht bis zum vorgegebenen Zeitpunkt (15. Juni) durchgeführt werden kann?
Antwort:Wenn die Verpflichtung witterungsbedingt nicht rechtzeitig erfüllt werden kann, so ist dies als ein Fall Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände innerhalb von 15 Arbeitstagen mit entsprechenden Nachweisen der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen (vgl. Richtlinie AUKM, Teil 1 Nr. 8.).
Bitte halten Sie diese Frist unbedingt ein! Die Bewilligungsbehörde entscheidet dann nach Anhörung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde wie die Erstmahd noch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann. Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Höheren Gewalt bzw. des außergewöhnlichen Umstands und erfüllt der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtung später bis zu dem von der Bewilligungsbehörde geänderten Termin, so hat er weder Kürzungen noch Sanktionen wegen der späteren Erstmahd zu befürchten.
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13.6.2024
Frage: Welche Fehler/Änderungen sind mit dem Update 2.50 umgesetzt?
Antwort: Die Rücknahme von Anträgen wurde für ELER25 umgesetzt.
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10.6.2024
Frage: Welche Fehler/Änderungen sind mit dem Update 2.49 umgesetzt?
Antwort: Formblatt für Verpflichtungen FNL:
Das Vortragen des Hakens „im Förderprogramm 8101“ wurde korrigiert. Der Haken wurde aufgrund eines Programmfehlers leider nicht automatisch gesetzt und aus diesem Grund erhielten die bisher eingereichten Formblätter FNL keinen Posteingang in der Software der ÄLFF. Mit der Fehlerkorrektur wird nun der entsprechende Posteingang korrekt erzeugt.
Es ist daher notwendig, dass die betroffenen AS das Formblatt FNL erneut einreichen müssen.
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6.6.2024
Frage: Welche Fehler/Änderungen sind mit den Updates 2.47 und 2.48 umgesetzt?
Antwort: Die Vorgabe zum Einreichen des ELER25 in Bezug auf die Stammdaten (Fehler mit den Betriebsstätten) wurde angepasst.
Das Einreichen des ELER25 ist ohne Betriebstätten in AGR24 möglich.
Das Formular Verpflichtungserklärung PSA und Förderantrag ÖKA wurden aktualisiert. Im Formular ELER-NN ist der Button "Summen" verfügbar aber ist noch nicht abschließend freigegeben. Der Beginn der Verpflichtungen im Formular Antrag auf Verpflichtungsübertragung wurde aktualisiert.
Frage: Erfolgt eine Übernahme der Posteingänge 810101 und 810301?
Antwort: Es erfolgte eine Änderung der PEB-Konfiguration. Die Posteingänge 810101 und 810301 werden nun korrekt erstellt.
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5.6.2024
Frage: Welches Verfahren gilt bei überschwemmten AUKM-Flächen?
Antwort: In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die zuständige Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen (vgl. Teil I Nr. 8 der Richtlinie AUKM) und gemäß Kapitel 2 § 6 und § 7 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt von Sanktionen absehen.
Wenn ein Wetterereignis – wie z.B. eine Überschwemmung – die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung verhindert, so dass der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich und mit Nachweisen in 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
Dabei ist darauf abzustellen, ob ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung vorliegt.
Die zuständige Bewilligungsbehörde hat dann zu prüfen, ob Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen werden können. Ist die Verpflichtung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird die entsprechende Zuwendung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, nicht gezahlt.
Das Aussetzen der Zahlung betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und andere Verpflichtungen erfolgt kein Widerruf und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung kann in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt werden.
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17.5.2024
Frage: Welche Fehler/Änderungen sind mit dem Update 2.46 umgesetzt?
Antwort: Das Formular Nachweis Durchschnittstierbestand Natura 2000 wurde bereitgestellt.
Im Formular Weidetagebuch wurde die Art der Nutzung ergänzt um Mahd mit Abtransport (M) und Mahd ohne Abtransport (Mo).
Die Druckansicht für die Formulare Nachweis Durchschnittstierbestand Natura 2000 und Weidetagebuch ist fehlerhaft.
Fehlerbehebung der Einreichproblematik: Sofern Probleme bei Betrieben, die nur Flächen außerhalb des Betriebssitzlandes Sachsen-Anhalt bewirtschaften, beim Einreichen Fehler aufgetreten sind, sind diese jetzt behoben.

Frage: Welche Änderungen sind für den ÖR-Kondirechner mit dem Update 2.46 umgesetzt?
Antwort: Die neuen GLÖZ 8 Kennzeichen 67 und 68 werden bei der GLÖZ 8-Berechnung korrekt berücksichtigt. Weiterhin wurde die zwischenzeitlich fehlerhafte Nicht-Berücksichtigung von LE bei der GLÖZ 8 Berechnung ebenfalls wieder korrigiert.
Bei der ÖR 2 werden die Werte „Anteil von Leguminosen“ und „Gesamtackerland (ohne Brachen)“ bzgl. des GLÖZ8-Kennzeichen 68 korrekt ermittelt. Bei der ÖR 2 Gruppen-Anteilsberechnung werden die GLÖZ 8 Leguminosen jedoch nicht ausgeschlossen, das heißt hier kommt es zur fehlerhaften Berechnung für „gemeldete ha“ als auch für „gemeldet in %“. Eine entsprechende Fehlerbehebung wurde beauftragt.
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8.5.2024
Frage Werden LE nicht mehr bei der GLÖZ 8 Berechnung im ÖR-Kondi-Rechner berücksichtigt?
Antwort: Ja, dies ist zutreffend, aktuell werden Landschaftselemente die für GLÖZ 8 gekennzeichnet wurden, nicht bei der Anteilsberechnung einbezogen. Eine Korrektur hierzu ist bereits veranlasst.
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7.5.2024
Frage:Welche Fehler/Änderungen sind mit dem Update 2.45 umgesetzt?
Antwor:t: ÖR-Kondirechner: Mit Update 2.45 wird für GLÖZ 7 neben der Sonderregelung jetzt auch die 3. Ausnahmeregelung ermittelt. Die Berechnungen zu den Ausnahmeregelungen 1 und 2 konnten noch nicht umgesetzt werden.
Bei einer Angabe des NC 048 im NN kann der ÖR-Kondirechner nicht über den Button „Ökoregelungen – Konditionalitäten Berechnung aktualisieren“ berechnet werden, folgende Meldung wird ausgewiesen: „Fehler bei der Ausführung“. Die Fehlerbehebung ist beauftragt.
Im Formular ELER-NN ist nun u.a. der Button "Summen" verfügbar. Es fehlt aber noch das entsprechende Befüllen der Tabellen.
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26.4.2024
Frage Was ist neu im ELER-Antrag 2025?
Antwort: Erstmalige geografische Beantragung des ELER-Flächennachweis. Die Flächendaten werden aus dem INFO-NN 23 (Flächen-Vorjahr) vorgetragen. Parallel können die Flächendaten aus dem Antragsverfahren 24 übernommen werden.
Die Förderanträge AUKM und ÖKA für Verpflichtungen ab 01.01.2025 stehen zur Verfügung. Das Formblatt für Verpflichtungen FNL ist wie gewohnt bei der UNB zur Bestätigung (bis 07.06.24) einzureichen.

Frage Welche Fehler/Änderungen sind mit dem Update 2.44 umgesetzt?
Antwort: In den Antragstellerstammdaten ist die Angabe der Steuer-Nr. ohne Bezug zur Umsatzsteuernummer möglich. Der Fehler zur Einreichbarkeit der Verpflichtungserklärung AUKM wurde behoben. Die Kulisse „neues Dauergrünland ab 2021“ und der Punkt zur ÖR 2 im Merkblatt Direktzahlungen wurden aktualisiert.
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26.4.2024
Frage: Mit Update 2.42 wurde mitgeteilt, dass jetzt im Antrag „Anträge auf EGS, UES und JES“ die Haken JLW anerkannt und prämienberechtigt für JLW der alten Förderperiode vorgetragen werden. Die beiden Haken sind jedoch weiterhin nicht vorhanden?
Antwort:: Sofern der Antrag „Anträge auf EGS, UES und JES“ bereits in den Antragskorb gelegt wurde, kann technisch das Vortragen der beiden Haken nicht ausgeführt werden. Damit das Vortragen funktioniert, muss der Antrag wieder aus dem Antragskorb rausgenommen werden.
Sollte der Antrag bereits eingereicht worden sein, erfolgt das Vortragen der Haken beim Anlegen einer neuen, bearbeitbaren Version. Damit kann dann ein vollständiger Antrag „Anträge EGE, UES und JES“ eingereicht werden.
Frage zum Antrag auf Dauergrünlandumwandlung:
Antwort:: Aufgrund der weitreichenden Umstellung des derzeitigen Umwandlungsantrages ist aktuell nur die Antragstellung im Papierverfahren möglich. Der Umwandlungsantrag befindet sich :hier:. Es erfolgt zu gegebener Zeit eine gesonderte Information zum neuen Umwandlungsantrag sowie zu dessen Verfahren.
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25.4.2024
Frage zu FP 6618: Wird die Förderung des Ökologischen Landbaues bei Erbringung der GLÖZ-8-Verpflichtung durch Zwischenfruchtanbau gezahlt?
Antwort: Eine nochmalige Prüfung des Sachverhaltes ergab, dass für Flächen, die zur Erbringung der Anforderungen von GLÖZ 8 mit Zwischenfrüchten gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (2. GAPAusnV) bebaut und somit produktiv genutzt werden, die Öko-Prämie gewährt wird.
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22.4.2024
Frage: Warum ist die Wirtschaftsidentifikationsnummer in den Antragstellerstammdaten enthalten?
Antwort: Zu Beginn der Programmierung des Antragsverfahrens 24 war noch nicht klar, ob die Wirtschafts-ID bereits ab AJ24 verfügbar ist. Diese bleibt für AJ25 bestehen. Es ist keine Programmänderung vorgesehen.
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19.4.2024
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.43 umgesetzt?
Antwort: Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen Natura2000 – Der Fehler im Druck (Überlagerung von Daten) wurde behoben. Die Legende zum Formular ist aus dem Antragsverfahren 24 zu entnehmen.
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18.4.2024
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit den Updates 2.41 und 2.42 umgesetzt?
Antwort: Mit dem Update 2.42 erfolgte die Aktualisierung des Berechnungsalgorithmus der ÖR 1a im ÖR-Kondirechner. Wenn Sie die ÖR 1a beantragen, wird empfohlen den ÖR-Kondirechner über den Button „Ökoregelungen – Konditionalitäten Berechnung aktualisieren“ zu berechnen.
Weiterhin wurde der Fehler beim Vortragen der Haken JLW anerkannt und prämienberechtigt behoben, d. h. für JLW (anerkannte und prämienberechtigte) der alten Förderperiode werden die beiden Haken jetzt in den Antrag „Anträge auf EGS, UES und JES“ vorgetragen.
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12.4.2024
1. Frage zu FP 8103 - MSUL-Grünland: Müssen im ersten Verpflichtungsjahr (2023) als NNF mit NC 887 eingezeichnete und angelegte zweijährige Schonflächen (Bindung MS11 od. MS14) im zweiten Verpflichtungsjahr (2024) wieder im Geografischen Flächennachweis 2024 eingezeichnet bzw. vom Vorjahr übernommen und entsprechend codiert bzw. gebunden werden, obwohl sie in 2024 bei der Erstnutzung beseitigt werden müssen?
Antwort: Die zweijährige Schonfläche darf frühestens im Jahr nach der Anlage im Rahmen der Erstnutzung (Schnittnutzung bzw. Beweidung) des Schlages beseitigt werden. Eine Einzeichnung der Schonfläche im Jahr nach der Anlage ist deshalb unbedingt vom Ast. vorzunehmen.

2. Frage zu FP 6618- Ökologischer Landbau: Wie verhält es sich mit der Ökö-Förderung 2024, wenn ein Ökobetrieb von der GLÖZ8-Ausnahme Gebrauch macht und bspw. Leguminosen als Pflichtstilllegung anmeldet?
Antwort: Für Flächen, die zur Erbringung der Anforderungen von GLÖZ 8 mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (2. GAPAusnV) bebaut und somit produktiv genutzt werden, wird aufgrund des Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine Öko-Prämie gewährt.

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3.4.2024
Frage: Wieso werden im Nutzungsnachweis Bindungen aus abgelaufenen Verpflichtungen, z.B. OK2x/OK3x, V18, vorgetragen?
Antwort: Im Fall der V18 liegt ein Programmfehler vor. Diese Bindung ist ungültig. Bitte prüfen Sie alle vorgetragenen Bindungen und entfernen Sie die nicht benötigten Bindungen für 2024.
Sofern im Fall der o.a. OK-Bindungen das FP 6618 weitergeführt werden soll, passen Sie bitte den Verpflichtungsbeginn bei den Bindungen auf den 01.01.2024 an.
Frage: Wieso wurden im Nutzungsnachweis keine Bindungen aus dem AUKM-Sommerantragsverfahren vorgetragen?
Antwort: Ja, das ist entgegen der bisher veröffentlichen Informationen korrekt. Die vorgetragenen Flächendaten berücksichtigen die festgestellten/kontrollierten Flächendaten aus dem Antragsjahr 2023. Die Flächendaten aus dem Sommerantragsverfahren wurden für 2024 beantragt und werden deshalb nicht vorgetragen.
Für die Antragsverfahren in 2025 prüfen wir die Möglichkeit des (zusätzlichen) Vortragens von Flächendaten aus dem AUKM-Antragsverfahren.

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28.3.2024
Frage: Welche Funktionen stehen mit dem Start des Antragsverfahrens AGR24 zur Verfügung?
Antwort: Das Antragsprogramm 24 ist mit geringen Einschränkungen nutzbar. Damit sind fast alle Sachverhalte durch Plausibilitätsprüfungen abgesichert.
Formulare zu den Stammdaten können geprüft und aktualisiert werden.
Die Flächenbearbeitung und das Ausfüllen der Formulare ist möglich. Die Kurzanleitung zum Programm liegt aktuelle vor.

ÖR-Kondi-Rechner
Bei bestimmten Fallkonstellationen kann es noch zur Ermittlung fehlerhafter Werte kommen. Bitte beachten Sie, dass wegen der kurzfristig erst zugelassenen GLÖZ 8 Ausnahmeregelung 2024 bisher noch keine programtechnische Berücksichtigung erfolgen konnte. Mit einer späteren Programmversion werden entsprechende Hinweistexte bekannt gegeben.
Vortragen Vorjahresdaten
Bitte beachten Sie das nach dem Vortragen einmalig für die Nebennutzungsflächen (NNF) ein Nutzcode (NC) erfasst werden kann. Nach der Erfassung des NC ist diese Feld nicht mehr editierbar.
Info-NN
Der Info-NN 2024 zeigt erst Ergebnisse/Feststellungen, wenn von der Verwaltung Kontrollen durchgeführt wurden.
Anträge auf EGS, UES und JES
Für den Bereich der Junglandwirte (JES) ist zu beachten, dass zum einen das Vortragen, der Werte für Junglandwirte aus der alten Förderperiode, über das neue Vortrageverfahren in einigen Fällen nicht fehlerfrei funktioniert. Zum anderen wird beim korrekten ausfüllen der Felder für Junglandwirte der neuen Förderperiode fehlerhaft der Hinweis „Sie haben die Anerkennung als Junglandwirt beantragt jedoch keine JES oder umgekehrt“ erzeugt. Dies verhindert jedoch nicht das Einreichen.
Gekoppelte Einkommensstützung
Zahlungen für Schafe und Ziegen (ZSZ): Der Button „Feststellungen der Verwaltung“ ist nicht funktionsfähig.
Zahlungen für Mutterkühe (ZMK): Der Button „Ohrmarkenliste hochladen“ ist noch nicht funktionsfähig. Wir informieren, sobald die Funktion zur Verfügung steht.
AUM-Dokumente
Die AUKM-Dokumente (wie z.B. Auszahlungsantrag AUKM, Antrag AGZ, Antrag Natura2000, Antrag PSA etc.) sind aktuell, die Bearbeitung des Formblattes für Bewirtschaftungsbeschränkungen (zur Vorlage bei der UNB) ist möglich.

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27.3.2024
Frage:Dürfen stark durch Frost, Überschwemmung oder Schädlingsbefall geschädigte Winterungen mit Aussaat im Herbst '23 im Antrag '24 als selbstbegrünte GLÖZ8- bzw. ÖR1a-Brachen kodiert werden?
Antwort: Flächen, auf denen bereits nach der Ernte der Hauptkultur in 2023 eine Winterkultur ausgebracht wurde, können 2024 nicht als GLÖZ 8-Brache kodiert werden, da hier die Verpflichtung für solche Brachen bereits im Vorjahr beginnt; als ÖR1a-Brache ist es hingegen möglich.

Frage:Bis wann muss auf ÖR1a-Brachen die aktive Begrünung erfolgen und bis wann können Blühstreifen oder –flächen nach ÖR1b angelegt werden?
Antwort:ÖR1a-Brachen können bis zum 31.3. des Antragjahres eingesät werden. Ab dem 1.4. ist jegliche Bearbeitung aufgrund des Schonzeitraumes untersagt.
ÖR1b-Blühstreifen oder –flächen können bis zum 15.5. eingesät werden. Sowohl die Einsaat der aktiven Begrünung bei ÖR1a als auch die Einsaat der vorgegebenen Blühmischungen bei ÖR1b zählt als Mindesttätigkeit.

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27.2.2024
Frage: Wie wird die Definition von Winter- bzw. Sommerungen vor dem Hintergrund festgelegt, dass es inzwischen Sommergetreidesorten gibt, die im Winter ausgesät werden?
Antwort: Eine Sommerweizensorte, die vor dem 31.12. gedrillt wird, wird als Winterweizen mit dem NC 115 eingestuft. Gleiches gilt für andere Getreidesortenneuzüchtungen.

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11.1.2024
Frage: Welche Nutzungsmöglichkeiten zur Beweidung durch Schafe/Ziegen bestehen aktuell aufgrund der Hochwasserlage in den verschiedenen Gebieten?
Antwort: Die Nutzung des Aufwuchses von Acker- und Grünlandflächen durch Beweidung von Schafen und Ziegen ist - mit Ausnahme aller diesjährigen Bracheflächen/ nichtproduktiven Flächen (GLÖZ 8, ÖR 1, GLÖZ 6 - sonstige Brachen ohne Bindung) - aktuell uneingeschränkt möglich. Eine generelle Ausnahmeregelung für Bracheflächen/nichtproduktive Flächen lässt die EU-KOM nicht zu, da diese dem Sinn der Regelung (Vorhalten brachliegender/nichtproduktiver Flächen für das Erreichen von Umwelt- und Klimaschutzzielen) widerspricht und darüber hinaus eine solche Regelung nicht Bestandteil der Genehmigung des Strategieplans Deutschlands war. Vielmehr weist die EU-KOM darauf hin, dass es in der Verantwortung der Betriebe liegt, für solche Situationen mit außergewöhnlichen Umständen, wie z.B. ungünstige Witterungsbedingungen, Risikovorsorge zu betreiben. Darüber hinaus sehen die EU-Bestimmungen über höhere Gewalt/außergewöhnliche Umstände keine Ausnahmeregelungen oder angepasste Verpflichtungen vor. Sofern dennoch aktuell Bracheflächen/ nichtproduktive Flächen als Futtergrundlage genutzt werden sollen oder müssen, ist dies bei der Antragstellung zum 15.5.2024 durch den Flächeninhaber entsprechend zu beachten. Diese Flächen können dann nicht mehr als Bracheflächen/ nichtproduktive Flächen deklariert werden.

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10.10.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.29 umgesetzt?
Antwort: Verpflichtungserklärung AUKM wurde aktualisiert

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2.10.2023
Frage: Zählt das Jahr 2023, trotz der Aussetzung der Verpflichtung, für die Einhaltung des Standards GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland) für die Betrachtung in 2024 mit?
Antwort: Ja. Die angebauten Hauptkulturen und Zwischenfrüchte oder Untersaaten der Jahre 2023 und 2022 sind für die Einhaltung der Verpflichtung des GLÖZ 7 in 2024 zu beachten.
Sollen Zwischenfrüchte oder Untersaaten zur Einfüllung des GLÖZ 7 (im Sinn des § 18 Abs. 2 GAPKondV) herangezogen werden, ist dies durch die entsprechenden Bindungen für Zwischenfrüchte (ZF) oder Untersaat (US) im Agrarantrag anzugeben. Die Bindungen sind auf der jeweiligen Parzelle in dem Jahr im Agrarantrag anzugeben, in dem sie angelegt wurden.

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21.09.2023
Frage: Im 'Förderantrag AUKM' kann bei Beantragung des Erweiterungs-/Ersetzungsantrages in den FP 8101 und 8103 kein Haken zur Beantragung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gesetzt werden.
Antwort: Die Möglichkeit, bei einer Bewilligung nach Verpflichtungsbeginn am 1.1.2024 einen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn zu ermöglichen, ist leider auf einen Programmierfehler zurückzuführen. Es ist aufgrund von haushaltsrechtlichen Vorgaben notwendig, die Bewilligung noch in diesem Jahr durchzuführen. Aus diesem Grund ist der VZM-Antrag sowohl für Neu- als auch für Erweiterungs-/Ersetzungsanträge entbehrlich und sollte ursprünglich auch nicht im Antragsprogramm enthalten sein.

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14.9.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Updates 2.24 bis 2.26 umgesetzt?
Antwort: Merkblätter zum Sommerverfahren 23 aktualisiert, Einreichzeitraum für Sommerverfahren 23 bis 25.9. verlängert

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14.09.2023
Frage:Wie ordnen sich bei den Auswahlkriterien der Freiwilligen Naturschutzleistungen (FNL) die Erweiterungsanträge ein?
Antwort: Die Förderanträge für die FNL-Maßnahmen sind den einzelnen Auswahlkriterien zugeordnet. Die Förderanträge umfassen hierbei die Neuanträge und die Erweiterungsanträge. Innerhalb einer Kategorie werden zuerst alle Neuanträge bewilligt, dann folgen alle Erweiterungsanträge dieser Kategorie.

Frage: Ist es möglich, dass auf Gesamtparzellen, auf denen eine Blühfläche/-streifen angelegt wurde/wird, der Restschlag auch als GLÖZ8- bzw. ÖR1a-Brache kodiert werden darf? Oder andersherum gefragt: Darf auf einer GLÖZ8- oder ÖR1a-Brache (HNF) auch ein MSUL-Blühstreifen/-Blühfläche (NNF) eingerichtet werden, sofern Blühfläche/-streifen und Restschlag optisch klar unterscheidbar sind?
Antwort: GLÖZ8- bzw. ÖR1a-Brachen sind auf der Gesamtparzelle jeweils als HNF anzulegen. Mehrjährigen Blühstreifen/-flächen des FP 6506 können als NNF angelegt werden, soweit die Flächen klar voneinander abgrenzbar sind. Hier trägt der Antragsteller das Risiko einer nicht vorzufindenden Abgrenzung. Bei der Berechnung der GLÖZ 8-Verpflichtung und der Prämienfläche für die ÖR1a-Brache werden diese NNF jedoch nicht mit berücksichtigt. Sie schließen sich auf ein und derselben Fläche aus.

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7.9.2023
Frage zu MSUL-Grünland (FP 8103): Darf der Aufwuchs von Schonflächen durch Mulchen beseitigt werden?
Antwort: Gemäß Absatz 2 Unterabschnitt C Nr. 3.2 der Richtlinie AUKM (in der für die Veröffentlichung vorgesehenen RL-AUKM-Entwurfsfassung) ist das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr zu nutzen. Diese Regelung schließt die Fläche der Schonfläche mit ein. Das ausschließliche Mulchen der Schonfläche stellt keine Nutzung im Sinne der Richtlinie dar. Im Fall der Einzelmaßnahmen MS11 und MS14 entfällt jeweils im Jahr der Anlage der zweijährigen Schonfläche die Pflicht zur jährlichen Nutzung.

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29.08.2023
Frage: Wie können AUKM- und Öko-Verpflichtungen übertragen werden?
Antwort: Der Antrag auf Verpflichtungsübertragung kann ganzjährig gestellt werden. Er ist unverzüglich nach Abschluss der Übertragungsvereinbarung (z. B. Pachtvertrag) zu stellen. Die Übertragung erfolgt jeweils mit Wirkung zum Beginn eines Verpflichtungsjahres. Die Auszahlung der Zuwendung ist an die Stellung des Auszahlungsantrages geknüpft. Rückwirkende Verpflichtungsübertragungen, die zu einer Auszahlung an den Übernehmer der Verpflichtung führen, konnten daher nur zum 15.05.2023 (31.05.2023 Ausschlussfrist) gestellt werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge auf rückwirkende Übertragung zum 01.01.2023 werden als Anträge auf Verpflichtungsübertragung zum 01.01.2024 gewertet. Das Nutzungsrecht an den Flächen ist mit Abschluss der Übertragungsvereinbarung vom Übergeber auf den Übernehmer übergegangen. Die Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen ist immer von demjenigen einzureichen, der den Auszahlungsantrag gestellt hat. Erfolgt die Verpflichtungsübertragung mit Wirkung zum 01.01.2024, kann die Verpflichtungserklärung neben dem Übergeber auch durch den Übernehmer unterschrieben werden, da das Dokument auch in Papierform eingereicht werden kann. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt an den Übergeber, da dieser den Auszahlungsantrag gestellt hat. Steht dem Übernehmer aufgrund der Übertragungsvereinbarung die Zuwendung ganz oder teilweise zu, ist dies privatrechtlich zu regeln.

Frage: In FP 6618 kommen bei der Bewilligung Auswahlkriterien zur Anwendung. Wie werde ich bei einer Verpflichtungsübernahme eingestuft?
Antwort: Übertragungen von Verpflichtungen, deren Neubeantragung durch Auswahlkriterien reglementiert ist, dürfen nicht zur Umgehung der Auswahlkriterien führen. Im Fall von Gesamtbetriebsübertragungen (z. B. Hofnachfolge) werden die Übernehmer im Fall einer Neubeantragung (Förderantrag) so gestellt, als hätte der Übergeber den Antrag gestellt es sei denn, der Antrag des Übernehmers wäre einer höheren Bewilligungskategorie zuzuordnen als ein Antrag des Übergebers. In diesem Fall wird der Antrag der höheren Bewilligungskategorie zugeordnet.

Frage: Wann muss das Auswahlkriterium Junglandwirt bei den Auswahlkriterien 3 und 4 in FP 6618 (Ökologische Anbauverfahren) erfüllt sein?
Antwort: Zur Bewilligungskategorie 3 - Neuanträge von Junglandwirten (Zuwendungsempfänger Junglandwirteförderung) zählen alle Anträge von Antragstellern, deren Bewilligungszeitraum für die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte mindestens in das Verpflichtungsjahr 2023 reicht. Zur Bewilligungskategorie 4 - Neuanträge von Junglandwirten (InVeKoS 2023) zählen alle Anträge von Antragstellern, die im Jahr 2022 die JLW-Einkommensstützung (InVeKoS) erhalten haben, deren maximale Bezugszeit frühestens 2023 endet.

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11.08.2023
Fragen zum Öko-Merkblatt:
Frage: Laut der Terminübersicht (Seite 10 im Merkblatt FP 6618 Ökolog. Anbauverfahren) ist zum 15.9.2023 der Nachweis zu führen, dass der Betrieb im Verpflichtungszeitraum dem Öko-Kontrollverfahren unterstellt ist.
Hierfür ist das Öko-Zertifikat vorzulegen. Das Zertifikat deckt aufgrund der jährlichen Betriebskontrolle nur einen Teil des Verpflichtungsjahres ab. Wie ist der Nachweis zu führen?
Antwort: Der Nachweis wird durch Vorlage eines Zertifikats erbracht, welches zumindest in einem Teil des Verpflichtungszeitraums gültig ist.

Frage: Laut Terminübersicht auf Seite 11 des Merkblattes für FP 6618 endet der Verpflichtungszeitraum am 31.12.2023?
Antwort: Hier liegt ein redaktioneller Fehler vor. Der Verpflichtungszeitraum endet am 31.12.2024.

Frage: Wann muss die Junglandwirte-Eigenschaft (Junglandwirteförderung + INVEKOS) vorliegen, um die Voraussetzung der Bewilligungskategorie 2 bzw. 3 zu erfüllen?
Antwort: Die Voraussetzung muss zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung (Ende 2023) erfüllt sein.

Frage: Wofür steht das „z“ in der Kulturartenliste im Öko-Merkblatt?
Antwort: „z“ bedeutet „zulässig“: Eine Parzelle kann mit einer zulässigen Kulturart beantragt werden und wird bei der Bewilligung Teil der Verpflichtung, für sie wird jedoch keine Öko-Förderung gezahlt.

Fragen zur Verpflichtungsübertragung:
Frage: Welche Verpflichtungsübernahmen sind im FP 6618 (ökologischer Landbau) im Sommerantragsverfahren 2023 zulässig?
Antwort: Verpflichtungsübernahmen sind zulässig, soweit sie nicht zu einer Umgehung der Auswahlkriterien zur Bewilligung des 1-jährigen Förderantrags im FP 6618 führen.
Daher ist die Übernahme von am 01.01.2024 bestehenden Verpflichtungen uneingeschränkt durch Antragsteller zulässig, wenn:
1. diese bereits am FP 6618 teilnehmen und deren Verpflichtung nicht am 31.12.2023 endet oder
2. durch Antragsteller, die unter Anwendung der Auswahlkriterien eine Bewilligung ihres 1-jährigen Förderantrags im FP 6618 erhalten.
Weiterhin sind Übernahmen im Rahmen der Gesamtbetriebsübernahme zulässig. Endet die Verpflichtung des übergebenden Betriebes am 31.12.2023, wird der Übernehmer des Gesamtbetriebes in der Bewilligungskategorie 1 der Auswahlkriterien für den 1-jährigen Förderantrag berücksichtigt. Das Förderkriterium der Selbstbewirtschaftung des Betriebes ist zu beachten.

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31.7.2023
Frage: Was ist, wenn die Bescheinigung der Förderfähigkeit der ÖR6 und ÖR7 nicht bis zum 1.8. eingereicht werden kann?
Antwort: Der Termin 1.8. ist keine Ausschlussfrist sondern ein Orientierungstermin, um frühzeitig Gewissheit über die Förderfähigkeit der beantragten Flächen zu haben. Wichtig ist, dass die Bescheinigung vor dem 30.9. eingereicht wird und ggf. nicht begünstigungsfähige Flächen bis zum 30.9. zurückgezogen werden.
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20.06.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.17/2.18 umgesetzt?
Antwort: Das Formular Nutzungskonzept Agroforst wurde erstmalig bereitgestellt. Es sind aber noch Fehler enthalten. Bitte verwenden Sie im Bedarfsfall das Papierformular.

Frage: Kann für Flächen, die für GLÖZ 8 im Rahmen von § 3 GAPAusnV angemeldet wurden, im Verpflichtungsjahr 2023 die Förderung Ökologischer Anbauverfahren gewährt werden?
Antwort: Im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 3 GAPAusnV können 2023 Flächen, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt werden, auf den Mindestanteil von 4 Prozent nichtproduktiver Flächen (GLÖZ 8) angerechnet werden. Für diese Flächen wird die Ökoförderung (FP 6618) gewährt, da eine produktive Nutzung dieser Flächen als Zuwendungsvoraussetzung vorliegt.

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30.5.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.16 umgesetzt?
Antwort: Erste Fehlerbehebungen im Kondirechner, teilweise Berücksichtigung der Flächen außerhalb Sachsen-Anhalts, Fehlerbehebung Formblatt Natura2000, weitere Dokumente für AUKM aktualisiert (z.B. Verpflichtungserklärungen, Weidetagebuch, Formblätter Durchschnittstierbestand).
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12.5.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.15 umgesetzt?
Antwort: Bereitstellung des Kondirechners, Anpassung der Summenbildung Prämienflächen, Anpassungen im Formular Anzeige Pflügen Gras- oder Grünfutterpflanzen, Anpassungen im Formular Anträge auf EGS, UES und JES, Anpassung Druckvorlage Geografischer Flächennachweis (Ausweisung der NNF-Flächen).

Frage: Steht der Kondirechner vollumfänglich zur Verfügung?
Antwort: In der aktuellen Version 2.15 wurde der Kondirechner ausgeliefert. Hierbei handelt es sich noch um eine erste Ausbaustufe und noch nicht um eine Vollversion.
Deshalb gibt es Einschränkungen und in bestimmten Einzelfallkonstellationen noch nicht vollständig fehlerfrei funktionierende Algorithmen bzw. Unzulänglichkeiten. Bisher bekannt sind:
* Es werden grundsätzlich nur inländische Flächen berücksichtigt, Flächen außerhalb des Betriebssitzlandes fließen noch nicht mit ein.
* Hinsichtlich ÖR 4 kann kein RGV-Besatz ausgewiesen werden.
* Sofern der Nutzcode 92 verwendet wird, kommt es zur fehlerhaften Ausweisung von Ackerlandflächen bei Anteilsberechnungen.
* Bei ÖR 7 werden noch Flächen mit EGS-Kennzeichen 0 berücksichtigt.
* Bei den gesamtbetrieblichen ÖR 2 und ÖR 4 erfolgt eine Anzeige von ggf. vorhandenen Flächen auch ohne eine dazugehörige Antragstellung.
* Bei den Eingangswerten für ÖR 2 werden bei den jeweiligen Gruppen teilweise unterschiedliche Ansätze zur Verwendung von Brutto- und Nettoflächen verfolgt.

Frage: Der Auszahlungsantrag AUKM verlangt das Ausfüllen des Hakens zur Beantragung von Auszahlungen von Altmaßnahmen (Förderperiode 2014 – 2020 einschließlich Übergangszeitraum) obwohl lediglich die Auszahlungsbeantragung von Neumaßnahmen (Förderperiode 2023 – 2027) notwendig ist. Wie ist hier zu verfahren?
Antwort: Der entsprechende Haken muss gesetzt werden, da sonst keine Einreichung des Auszahlungsantrages AUKM möglich ist. Mit dem Setzen des Hakens werden keine Altmaßnahmen automatisch zur Auszahlung beantragt. Dies erfolgt nur durch die Eintragung von entsprechenden Bindungen im Geografischen Flächennachweis. Weitere Fehlerhinweise zu den Altmaßnahmen verhindern das Einreichen nicht und können übergangen werden. Bitte beachten Sie dennoch die entsprechenden Hinweise/Fehler für die Beantragung der Auszahlung von Neumaßnahmen AUKM und füllen Sie diese entsprechend aus.
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12.5.2023
Frage: Wie ist damit umzugehen, wenn bis zum 11.5.2023 noch keine Bestätigung des Formblattes für Bewirtschaftungsbeschränkungen für Natura2000 durch die UNB erfolgte?
Antwort: Wenn eine fristgerechte Mitteilung des Antragstellers an die UNB erfolgte und die UNB aus technischen oder zeitlichen Gründen noch keine Bestätigung des Formblattes erteilten, kann das Formblatt vorerst unbestätigt (zur Wahrung der Antragsfrist) eingereicht werden.
Sobald die Bestätigung der UNB vorliegt, muss das Formblatt entsprechend über das Antragsprogramm bis spätestens 31.5.2023 nachgereicht werden.
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12.5.2023
Frage: Welche Fristen bestehen für die Bescheinigung der Förderfähigkeit bei ÖR 6 und ÖR 7?
Antwort: Für die Bescheinigung der Förderfähigkeit der ÖR 6 und 7 informiert der Antragsteller die UNB umgehend mit der Bitte um Prüfung ( Bescheinigung muss nicht am 15.5. vorliegen). Die UNB sind gehalten, bis zum 1.8.23 die Förderfähigkeit zu prüfen, damit bei Nichtbescheinigung die Fläche durch den Antragstellenden noch bis 30.9. aus dem Antrag für ÖR 6 oder 7 zurückgezogen werden kann.
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5.5.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit Update 2.14 umgesetzt?
Antwort: Bereitstellung des Formulars Antrag auf Verpflichtungsübertragung, Kulissenprüfung AGZ angepasst, Anpassung der Validierungen in den Allg. Angaben, Stammdaten sind für ausländische AS einreichbar.

Frage: Wie ist mit dem Formular Antrag auf Verpflichtungsübertragung umzugehen?
Antwort: Das Formular Antrag auf Verpflichtungsübertragung wird sowohl für das laufende Antragsverfahren 2023 (Antragsangaben für das Verpflichtungsjahr 2023) als auch für das künftige Sommerantragsverfahren 2023 (Antragsangaben für das Verpflichtungsjahr 2024) bereitgestellt. Für das laufende Antragsverfahren 2023 füllen Sie für Verpflichtungsübertragungen AUKM dieses Formular aus und reichen dieses mit den entsprechenden Unterschriften beim zuständigen ALFF ein. Der Fehlerhinweis zum Hakenfeld „Die Flächen sind im ELER-Flächennachweis 2024 vollständig gemäß den Ausfüllhinweisen EFN 2024 aufgeführt.“ kann entsprechend ignoriert werden. Dieser Fehlerhinweis ist für das künftige Sommerantragsverfahren programmiert worden. Des Weiteren muss das Dokument Anzeige Flächenübernahme AUKM entsprechend ausgefüllt und eingereicht werden.

Frage: Weshalb erhalte ich eine Fehlermeldung bei der Kombination der Öko-Regelungen 1d und 5, obwohl laut Kombinationstabelle im Merkblatt „Anträge auf Direktzahlungen“ die Verknüpfung zulässig ist?
Antwort: Die Fehlermeldung ist zu ignorieren, da eine Beantragung beider Öko-Regelungen auf derselben Fläche zulässig ist und notwendig zur korrekten Beantragung. Die Abschaltung der falschen Fehlermeldung wurde veranlasst.

Frage: Ich habe Flächen in anderen Bundesländern, diese werden aber nicht im Formular „Information zu Flächen in anderen BL“ angezeigt, obwohl ich den Button „Flächen aus ZID importieren“ drückte? Es erscheint nur der Verweis "Es wurden keine GSAA-Daten in der ZID gefunden."
Antwort: Nachdem sie im Programm des Belegenheitslandes ihre Flächen erfassten, öffnen Sie im Dokumentenbaum unter „weitere Flächenangaben“ das Dokument "Informationen zu Flächen in anderen BL" und drücken dort den Button "Flächen an ZID exportieren". Erst damit erhält die ZID Ihre Daten.
Danach können Sie im Programm ihres Betriebssitzlandes im Dokument "Information zu Flächen in anderen BL" über den Button „Flächen aus ZID importieren“ Daten zu Ihren Flächen aus den anderen Bundesländern abrufen.
Die Begrifflichkeiten und das beschriebene Verfahren gelten nur zwischen Bundesländern, die mit dem Antragsprogramm profil inet Webclient arbeiten. Verwendet Ihr Betriebssitzland (außerhalb ST) ein anderes Antragsprogramm, das auch Flächen von der ZID abruft, ist für in Sachsen-Anhalt erfasste Flächen ebenfalls der Export der Daten zur ZID über den Button "Flächen an ZID exportieren" durchzuführen.
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2.5.2023
Frage: Kann ich den Natura-2000-Ausgleich für Tierhalter (über 0,3 RGV/ha Dauergrünland) auch für Pensionsvieh erhalten?
Antwort: Der Natura-2000-Ausgleich für Tierhalter (über 0,3 RGV/ha Dauergrünland) kann auch für Pensionsvieh gewährt werden, wenn die Pensionstierhaltung dauerhaft als Teil des Betriebes angelegt ist.
Eine "Verschiebung" von Tieren nur zum Erhalt des höheren Ausgleiches ist jedoch unzulässig und führt zur Nicht-Gewährung der Förderung (Umgehungstatbestand nach Art. 62 VO (EU) 2021/2116).
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28.4.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.13 umgesetzt?
Antwort: GIS Werkzeug zum Vereinen, Ausdruck Gesamtparzellenliste, Summenblatt und Prämienflächen NN, Anpassung Überlappungen, Anpassung Anlage ZSZ, Posteingang Betriebstätten.

Frage: Warum erhalte ich in der Anlage ZSZ keine Stichtagsbestandmeldung für Mutterschafe/-ziegen, auch wenn ich den Button „HIT Stichtagsbestand aktualisieren“ betätige?
Antwort: Das Einblenden der Stichtagsmeldung aus HIT in der Anlage ZSZ für die Anzahl an Tieren, die in den Altersklassen 10 bis 18 Monate und ab 19 Monate gemeldet wurden, befindet sich noch in Bearbeitung.
Dadurch erscheint die Information „Die von Ihnen beantragte Anzahl Tiere übersteigt die maximal mögliche Anzahl laut HIT zum Stichtag 1. Januar.“
Die Befüllung der Anlage ZSZ ist dennoch vollumfänglich möglich und auch das Einreichen des Antrags mit der Anlage ist hierdurch nicht verhindert.
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28.4.2023
Frage: Wie verhält es sich mit der Angabe der Umsatz- und/oder Steuer-ID-Nummer für Personengesellschaften und Juristischen Personen in den Antragstellerstammdaten?
Antwort: Es ist möglich, dass bei Personengesellschaften und Juristischen Personen keine Umsatzsteuer-ID-Nummer bzw. der Steueridentifikationsnummer vorliegt. Die Antragstellerstammdaten können ohne der Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer bzw. der Steueridentifikationsnummer eingereicht werden.
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27.4.2023
Frage: Dürfen zur Erbringung des Mindestanteils an Schonflächen in den MSUL-Grünlandmaßnahmen MS10, MS11, MS13 und MS14 mehrere Schonflächen innerhalb einer Gesamtparzelle angelegt werden?
Antwort: Nein, es wird jeweils nur eine Teilfläche mit NC 886 bzw. 887 innerhalb einer Gesamtparzelle bei der Prüfung des Mindestanteils berücksichtigt.
Beachten Sie auch die Hinweise im "Merkblatt zum Auszahlungsantrag (Nr. 9.2.1 MSUL-Extensive Grünlandbewirtschaftung (FP 8103)).
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26.4.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.12 umgesetzt?
Antwort: Kulissen-Ebeneninformationen und Maptipp, Schnittflächen mit Kulissen, Einzeichnen von NNF wurde angepasst, Anpassungen in den Dokumenten Anlage Mutterkühe, Anlage Mutterschafe/Mutterziegen, Summen Prämienflächen ST.

Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.12 noch nicht umgesetzt?
Antwort: Dokument Verpflichtungsübertragung ist nicht aktuell, fehlerhafte Summenbildung NN.

Frage: Wird der Kondi-Rechner im Antragsverfahren noch freigeschaltet?
Antwort: Der Kondi-Rechner wird voraussichtlich Anfang Mai bereitgestellt.

Frage: Wann können der AUKM-Auszahlungsantrag und die Anzeige Flächenübernahme eingereicht werden?
Antwort: Das Einreichen der o. g. Dokumente ist ab 01.05.2023 möglich.
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24.4.2023
Frage: Wie groß dürfen Bejagungsschneisen bei der Förderung Ökologischer/biologischer Anbauverfahren sowie AGZ sein?
Antwort: Ab 2023 dürfen diese nur 20 % der Gesamtfläche am Gesamtschlag ausmachen (zuvor 25 %).

Frage: Welche Auswahlkriterien gelten bei Natura 2000-Ausgleichszahlungen?
Antwort:
BewilligungskategorieAuswahlkriteriumBewilligungsreihenfolge
11. Tierhalter und N-Dünger-Verbot Alle Kategorie 1-Anträge werden bewilligt. Stehen darüber hinaus Mittel zur Verfügung folgt 2.
22. Tierhalter und N-Dünger-Beschränkung Alle Kategorie 2-Anträge werden bewilligt. Stehen darüber hinaus Mittel zur Verfügung folgt 3.
33. Nicht-Tierhalter und N-Dünger-VerbotAlle Kategorie 3-Anträge werden bewilligt. Stehen darüber hinaus Mittel zur Verfügung folgt 4.
44. Nicht-Tierhalter und N-Dünger-Beschränkung
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21.4.2023
Frage: Wann ist das Einreichen mit dem Antragsprogramm möglich?
Antwort: Die Auslieferung von Update 2.12 ist für die Mitte der letzten Aprilwoche geplant.
Auch die Frist bezüglich der UNB (FAQ-Punkt 9) änderte sich. Die Mitteilung an die UNB erfolgt bis 26.4.2023, die UNB antwortet bis 11.5.2023.
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20.4.2023
Frage: Wann werden die AUKM-Grünlandmaßnahmen des Herbstantragsverfahrens 2022 bewilligt, damit Antragsteller Klarheit über den Bewilligungsumfang haben? Wie wird der Bewilligungsumfang ermittelt?
Antwort: Die Förderanträge werden aktuell bearbeitet. Die Bewilligung ist bis spätestens Ende April vorgesehen. Die Basis der Bewilligung bilden dabei die Flächenangaben des ELER-Flächennachweises 2023 unter Berücksichtigung von (möglichen) Doppelbeantragungen (z. B. gleichzeitige Beantragung einer MSUL-Grünlandmaßnahme und einer FNL-Maßnahme für dieselbe Fläche) und fehlender Fördervoraussetzungen (z. B. fehlende Bestätigung der Eignung einer FNL-Maßnahme für die Fläche durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB)). Der daraus resultierende Flächenumfang stellt den maximal zulässigen Bewilligungsumfang dar.

Frage: Die AUKM-Grünlandmaßnahmen des Herbstantragsverfahrens 2022 wurden alphanumerisch, d. h. ohne geografische Flächenangaben beantragt. Die Auszahlungsanträge werden auf der Basis des Geografischen Flächennachweises gestellt. Dadurch können sich abweichende Parzellengrößen ergeben. Welche Auswirkungen haben diese Flächendifferenzen?
Antwort: Zuwendungen werden maximal für den bewilligten Flächenumfang gewährt. Das bedeutet, dass sich beantragte positive und negative Flächendifferenzen einzelner Parzellen innerhalb einer Einzelmaßnahme (Bindung) im Auszahlungsantrag gegenüber den bewilligten Parzellengrößen bis zum bewilligten Flächenumfang der Einzelmaßnahme ausgleichen. Bei FNL-Maßnahmen muss die UNB-Bestätigung auch für die größer beantragten Parzellenteile gelten. Dies ist anzunehmen, wenn es sich um geringfügige Überschreitungen handelt.

Frage: Wie hoch ist der Abzug vom Natura 2000-Ausgleich bei gleichzeitiger Beantragung der Öko-Regelung 4, der im Merkblatt zum Antrag auf Natura 2000-Ausgleich auf Seite 2 beschrieben wird?
Antwort: Der Abzug für die Anrechnung der ÖR 4 bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des N 2000-Ausgleichs wird derzeit in der LLG berechnet. Er steht somit noch nicht fest.

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17.4.2023
Frage: Wird es eine Fristverlängerung für die Einreichung des Formblattes für Bewirtschaftungsbeschränkungen bei der UNB im Verfahren „Natura 2000 Ausgleich für die Landwirtschaft“ geben?
Antwort: Ja, die Frist zur Einreichung wird auf den 26.4.2023 verlängert.
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17.4.2023
Frage: Warum wurden beim Vortragen der Flächen aus dem Vorjahr einzelne Randstreifen nicht übernommen? Wie können diese im „ST profil inet-Webclient 2023“ nacherfasst werden?
Antwort: Die Streifen der Kategorie Streifen am Waldrand (ohne Produktion), Ufervegetation, Feldrand/ Pufferstreifen DGL und Feldrand/ Pufferstreifen AL sowie auch die ÖVF-Streifen gibt es nicht mehr in der neuen GAP ab 2023, sodass aus 2022 nur Streifen mit mehrjährigen 2. Säule-Bindungen für die diesjährige Antragstellung vorgetragen wurden.
Die diesjährige neue Einzeichnung der ab 2023 zulässigen streifenförmigen Nebennutzungsflächen (NNF) im Rahmen der Öko-Regelungen 1b, 1c, 1d und 3 ist daher aufgrund der Neuerungen/ Änderungen im Rahmen der GAP 2023 notwendig.
Sofern Sie die bisherigen ÖFV-Streifen als Stilllegungsflächen beantragen wollen oder im Rahmen der Ausnahmeregelung nach GLÖZ 8 angeben müssen, sind diese als Hauptnutzungsfläche anzugeben. Das bedeutet, dass sie ein eigener Schlag sein müssen, der die Mindestparzellengröße von 0,1 ha erfüllen muss. Brachestreifen unterhalb der Mindestparzellengröße von 0,1 ha sind für die Ausnahmeregelung GLÖZ 8 nicht relevant und müssen daher nicht gesondert angegeben werden. Nutzen Sie für das Vortragen den Flächenexport aus dem Vorjahr. Er enthält u. a. die Teilflächen inkl. der STR. Diese können Sie im Antragsjahr über die Funktion „Shape-Dateien verwalten“ importieren und die Geometrie als beantragte Fläche übernehmen.
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14.4.2023
Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit Update 2.11 umgesetzt?
Antwort:
1. Bindungen an Ackerschlägen und Bindung V18 an Teilflächen vom Vorjahr stehen zur Verfügung, wenn Sie die Vorjahresdaten des geografischen Flächennachweis neu vortragen. Dies ist auf zwei Wegen möglich:
a. Alle Vorjahresdaten-Teilflächen übernimmt die Schaltfläche 'Übernahme Vorjahresdaten' im Dokument Antragstellerstammdaten: Wählen sie die 'Tabelle Nutzungsnachweis' aus.
b. Einzelne Vorjahresdaten-Teilflächen übernimmt die Schaltfläche 'Übernahme VJ-Daten' im Dokument Nutzungsnachweis: Wählen sie dazu die Teilflächen aus. Das erneute Vortragen übeschreibt bisherige Eingaben!
2. Die Bindungsnamen und Codes für Natura2000 sind aktualisiert.
3. Die drei neuen Kulissen 'Grünes Band', 'Gewässer nach Fachrecht' und 'Feuchtgebiete und Moore' sind ab 18.4.2023 sichtbar.

Frage: Welche Funktionen/Fehler sind u.a. mit dem Update 2.11 noch NICHT umgesetzt?
Antwort:
1. Abfrage von Ebenenangaben und Map-Tipp, Schnittflächen mit Kulissen, Fehler beim Verschneiden benachteiligter Gebiete (AGZ), GIS-Funktion „Geometrien vereinen“, Stichtagsbestand für Schafe /Ziegen.
2. Das Einreichen ist voraussichtlich ab 21.4.2023 14 Uhr mit Update 2.12 möglich.
3. Auch der „Kondi-Rechner“ im Dokument Nutzungsnachweis steht noch nicht zur Verfügung.
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6.4.2023
Frage: Wie können zwei oder mehr Anträge auf Feldblockbildung, DGL-Umwandlung oder Nutzungskonzept Agroforst eingereicht werden?
Antwort: Die Anträge Feldblockbildung, DGL-Umwandlung und Nutzungskonzept Agroforst können jeweils nur für eine Parzelle elektronisch eingereicht werden.
Sofern Sie jeweils für mehrere Parzellen einen der Anträge stellen wollen, müssen Sie diese ausfüllen, ausdrucken und zur Bestätigung bzw. Stellungnahme dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt vorlegen (per Email oder per Post) und danach dem zuständigen ALFF übersenden.

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6.4.2023
Frage: Warum werden an allen Ackerschlägen keine Bindungen (Öko, AGZ, V18 etc.) vorgetragen?
Antwort: Da keine Ackernutzcodes vorgetragen werden, fehlt auch die Bindung derzeit. Dieser Fehler wurde bereits analysiert und die Behebung für das nächste Update geplant.

Frage: zur Flexiregelung: Betrieb hat neu ab 1.1.2023 Flächen ohne flächenbezogene Bewilligung. Im Herbst wurde vorsorglich eine GL-MSUL-Förderung auf einer Fläche beantragt, für die eine Öko-Verlängerung für 2023 bewilligt wurde. Kann diese Öko-Förderung auf die neue Fläche gelegt werden, sodass die bewilligte ha-Fläche insgesamt ausgeschöpft ist?
Antwort: Maßgeblich ist die Bewilligung der GL-MSUL-Förderung. Diese ist auf jeden Fall abzuwarten. Sollte hier eine Bewilligung für diese Fläche erfolgt sein, ist die Fläche mit der GL-MSUL-Bindung zu versehen. Die Öko-Bewilligung für diese Fläche wird mit Wirkung für die Zukunft (1.1.2023) aufgehoben. Sollte die GL-MSUL-Förderung versagt werden, sind die für den Bewilligungsumfang der Öko-Verlängerung maßgebenden Flächen, mithin auch die in Frage kommende Fläche, mit der Öko-Bindung zu versehen. Die Flächen ohne „flächenbezogene Bewilligung“ können somit nur im Rahmen der Flexiregelung beantragt werden.

Frage: zu Merkblatt MSL – 5.5.: Für AGZ gilt das kulissengenaue Einzeichnen der Fläche, mit Ausnahme Gemarkungen mit gleicher AGZ-Gruppe. Wie wird allerdings hier bei der Notwendigkeit des Rankings durch fehlende HH-Mittel verfahren, wenn Gemarkungen in einer AGZ-Gruppe liegen, aber unterschiedliche EMZ haben?
Antwort: Im AGZ Merkblatt ist unter Nr. 7 u.a. aufgeführt: „Sobald Flächen unterschiedlicher EMZ-Gruppen betroffen sind, muss zwingend eine getrennte Darstellung erfolgen. Eine Antragsparzelle darf über Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen hinweg innerhalb derselben EMZ-Gruppe, nicht aber über die Grenzen von zwei verschiedenen EMZ-Gruppen hinweg gebildet werden …“ Diese Vorgaben sollten insbesondere vor den Hintergrund eines möglichen Rankings eingehalten werden.

Frage: Was gilt bei Natura2000 in Bezug auf die Kulissengenauigkeit?
Antwort: Bei dem Natura2000-Ausgleich ergeben sich hinsichtlich der Flächenbeantragung keine Änderungen bezüglich des Vorjahres. Der Antragsteller muss die Parzellen nach Verbot bzw. Beschränkung abgrenzen. Flächenanteile die außerhalb der Förderkulissen liegen, werden über die Kulissenprüfung entsprechend abgeschnitten.

Frage: zu ÖR 1d: Wenn auf dem Altgrasstreifen die Mindesttätigkeit nur alle zwei Jahre ausgeführt wird – kann für diesen Streifen dennoch die Ökoprämie/ AUKM- Prämie für den gesamten Schlag gezahlt werden?
Antwort: Die Fläche der ÖR 1d (Altgrasstreifen) wird bei der Ökoprämie nicht berücksichtigt (siehe auch Merkblatt „Kombinationsmöglichkeit der AUKM-Förderprogramme“).

Frage: zu ab 2015 bzw. ab 2021 entstandenem Grünland: Gilt für dieses a) in 2023, b) in 2024 noch das aus der gegenwärtigen Ökorichtlinie geltende Umbruchverbot? c) Wird dieser Passus in der neuen Richtlinie ab 2025 aufgehoben?
Antwort: Bis 2024 gilt das Umbruchverbot gem. Abschnitt 2, Teil A, Nummer 5 Buchstabe d der MSL-Richtlinie. Ab 2025 sind nur die Vorgaben der Konditionalität maßgeblich.

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6.4.2023
Frage: Wie verhält es sich mit der gleichzeitigen Beantragung von FP8103 und ÖR1 auf einer Gesamtparzelle?
Antwort: Im Rahmen der MSUL-Maßnahme „extensive Grünlandbewirtschaftung (FP 8103)“ ist eine Schonfläche (MS10, MS11, MS13 und MS14) und die ÖR 1d (Altgrasstreifen) auf der Gesamtparzelle möglich. Werden innerhalb der Gesamtparzelle eine Schonfläche als auch die ÖR 1d (Altgrasstreifen) angelegt, müssen diese klar voneinander abgrenzbar sein! Der Altgrasstreifen wird bei der MSUL-Zahlung nicht berücksichtigt.

3
5.4.2023
Frage: Wird es eine Fristverlängerung für die Einreichung des Formblattes für Bewirtschaftungsbeschränkungen bei der UNB im Verfahren „Natura 2000 Ausgleich für die Landwirtschaft“ geben?
Antwort: Ja, die Frist zur Einreichung wird auf den 17.4.2023 verlängert.

2
3.4.2023
Frage: Was ist im Antragsformular Natura2000 zu beachten?
Antwort: Im Antrag Natura2000 liegt ein Fehler vor:
Ich/Wir mache/n einen durchschnittlichen gesamtbetrieblichen Tierbesatz von mindestens (es muss weniger als heißen) 0,3 Raufutter fressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar betriebliches Dauergrünland geltend, reiche/n keine Nachweise zum durchschnittlichen gesamtbetrieblichen RGV-Tierbestand ein und bin/sind daher auf die Maßnahmen NA12 und NA13 beschränkt.

1
31.3.2023
Frage: Welche Funktionen werden nach dem Antragsstart am 31.3.2023 noch ergänzt?
Antwort: Das Antragsprogramm 23 liegt noch nicht mit allen korrekten und vollständigen Vorgaben vor, damit sind noch nicht alle Sachverhalte durch Plausibilitätsprüfungen abgesichert. Formulare zu den Stammdaten können geprüft und aktualisiert werden. Die Flächenbearbeitung und das Ausfüllen der meisten Formulare ist aber grundsätzlich möglich.
Hinweise zu Dokumenten:
• Kurzanleitung liegt im Entwurfsstand vor.
• Anwenderhandbuch ist noch nicht aktualisiert.
• AUKM-Dokumente (wie z.B. Anlagen zum Auszahlungsantrag, Verpflichtungserklärungen) sind noch nicht aktualisiert, die Bearbeitung des Formblattes für Bewirtschaftungsbeschränkungen (zur Vorlage bei der UNB) ist jedoch möglich.
• Anlage Mutterschafe/-ziegen: Stichtagsbestand aus HIT wird nicht übernommen, Überschrift der hochzuladenden csv-Datei für die Ohrmarkennummern wird mit eingelesen, bis zur Korrektur ist dann alternativ die erste Zeile zu löschen.
• Formular Nutzungskonzept Agroforst ist noch nicht umgesetzt, bis auf Weiteres ist die Bearbeitung in Papierform vorzunehmen
Hinweise zur Flächenbearbeitung:
• Beim NN-Flächenexport sind die Attribute in den Shapes der GP und TF noch nicht aktualisiert (OEVF etc. noch enthalten)
• NN-Parzellenliste drucken => Spaltenüberschriften noch nicht aktuell (ÖVF-Typen etc.)
• Neue und aktualisierte Kulissen 2023 werden mit einem der nächsten Updates ausgeliefert.
• der Sachsen-Anhalt-Viewer enthält aber bereits die Kulissen (Gewässer nach Fachrecht, DüV-vorläufige Nitratkulisse, Hangneigung nach DüV und WHG, Feuchtgebiete und Moore, Grünes Band = Nationales Naturmonument)
Hinweise zum Nutzungsnachweis:
• Rechner für Konditionalitäten und Öko-Regelungen (Kondirechner) noch ohne Funktion
• Angabe der Saatgutkategorie bei ÖR 1b oder 1c in Sortenspalte noch nicht möglich